Zulassung als Rechtsanwalt

Wie wird man eigentlich Rechtsanwält:in?

Auf den ersten Blick mag diese Frage etwas seltsam klingen und die Antwort mag auf der Hand liegen: Jura studieren, dann das erste Staatsexamen und dann nach dem Referendariat das zweite Staatsexamen ablegen. Dann einen Job als Rechtsanwält:in annehmen oder mit einer eigenen Kanzlei selbstständig machen.

Aber so schnell geht es dann leider doch nicht.

Voraussetzungen für die Vereidigung als Rechtsanwält:in

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Volljurist:innen Rechtsanwält:innen werden können? Warum ist man nach dem zweiten Staatsexamen, also als Volljurist und mit der Befähigung zum Richteramt nicht automatisch auch Rechtsanwält:in?

Rechtsanwält:innen sind Organe der Rechtspflege (§ 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung, kurz BRAO) und haben dadurch besondere Rechte und Pflichten, um dieser Funktion nachzukommen. Eine solche Funktion zieht besondere Anforderungen nach sich. In den §§ 4 ff. der BRAO sind genau diese Zugangsvoraussetzungen geregelt.

Zum Beispiel muss man als Bewerber:in für die Zulassung als Rechtsanwält:in gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2 BRAO eine Berufshaftpflichtversicherung bzw. vorläufige Deckungszusage vorlegen.

In § 7 BRAO sind Gründe regelt, nach denen die Zulassung als Rechtsanwält:in zu versagen ist, zum Beispiel, „wenn die antragstellende Person die freiheitlich demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft“

(§ 7 Nr. 6 BRAO).

Was passiert, wenn du als Rechtsanwält:in auftrittst, ohne vereidigt zu sein?

Das unbefugte Führen der Berufsbezeichnung Rechtsanwält:in ist gem. § 132a Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar. Pass also auf, dass du die Berufsbezeichnung erst dann in deine Signatur aufnimmst, wenn du nach der Vereidigung die Urkunde ausgehändigt bekommen hast.

Wie läuft eine Vereidigung als Rechtsanwalt ab? Was musst du anziehen?

Auf diese Fragen antwortet dir dieser

Erfahrungsbericht: Vereidigung bei der Rechtsanwaltskammer Hamm von Timo

Nach zwei erfolgreichen Staatsexamen war es endlich soweit: die Vereidigung zum Rechtsanwalt stand an. In Zeiten von Corona hat diese jedoch etwas an Charme verloren.

Nachdem ich ungefähr eine Woche nach der mündlichen Prüfung mein Zeugnis für das 2. Staatsexamen erhielt, beantragte ich umgehend die Zulassung bei der Rechtsanwaltskammer. Zunächst erhielt ich dann ein Schreiben, in dem mir der Eingang des Antrags bestätigt wurde. Dann dauerte es eine Weile und ich erhielt ein zweites Schreiben mit der Information, dass ich zugelassen worden bin und zur Einzelvereidigung (ohne Begleitperson) zur Rechtsanwaltskammer Hamm darf. Neben einer konkreten Uhrzeit wurde mir auch mitgeteilt, vor welchem Eingang des Gebäudes ich warten sollte. In Hamm gibt es einen Vorder- und Hintereingang, hier besteht also Verwechslungsgefahr!

Nach kurzer Wartezeit wurde ich dann reingerufen. Die Vereidigung erfolgte stehend im Eingangsbereich der Kammer. Zwei Tische mit ordentlich Abstand trennten mich und den Vizepräsidenten der Rechtsanwaltskammer Hamm. Nach kurzer Begrüßung sollte ich eine Hand meiner Wahl heben und dann den vorher ausgewählten Eid leisten. Dieser kann mit oder ohne religiöse Beteuerung geleistet werden und lautet nach § 12a Abs. 1 BRAO:

„Ich schwöre (bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden), die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Rechtsanwalts gewissenhaft zu erfüllen (, so wahr mir Gott helfe.)“

§ 12a Abs. 1 BRAO

Alternativ kann man auch das Gelöbnis nach § 12a Abs. 4 BRAO leisten:

„Ich gelobe, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Rechtsanwalts gewissenhaft zu erfüllen.“

§ 12a Abs. 4 BRAO

Danach musste ich noch mehrere Unterschriften leisten (Eid, Empfang der Zulassungsurkunde etc.), erhielt einen dicken Umschlag mit Informationsmaterial und dann war es nach ca. 5 Minuten schon vorbei. Ich durfte mich auf den Rückweg machen und bin nun offiziell Rechtsanwalt.

Übrigens, ich trug bei der Vereidigung einen Anzug. Hinsichtlich der Kleidungswahl solltest du dich an deiner mündlichen Prüfung orientieren.

Zusammenfassung

Rechtsanwält:in bist du noch nicht mit Bestehen des zweiten Staatsexamens, sondern offiziell erst nach der Vereidigung. Denn als Rechtsanwält:in bist du ein Organ der Rechtspflege und die Rechtsanwaltskammer für deinen Bezirk muss zunächst kontrollieren, ob du die Voraussetzungen hierfür erfüllst. Diese sind in der BRAO geregelt.

Wichtig ist, dass du die Bezeichnung als Rechtsanwält:in erst dann führst, wenn du auch vereidigt wurdest, sonst machst du dich ggf. nach § 132a StGB strafbar. Die Vereidigung selbst ist, zumindest während der Pandemie, relativ unspektakulär, aber dennoch das Ende deiner Ausbildung als Rechtsanwält:in.